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Versicherungs-Glossar: Alle wichtigen Begriffe von A bis Z

Versicherungsverträge enthalten oft Fachbegriffe, die für Laien schwer verständlich sind. Unser umfassendes Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe aus der Versicherungswelt – verständlich und praxisnah.

Versicherungsverträge enthalten oft Fachbegriffe, die für Laien schwer verständlich sind. Unser umfassendes Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe aus der Versicherungswelt – verständlich und praxisnah.

A

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die AVB sind das Regelwerk eines Versicherungsvertrags. Sie legen fest, welche Leistungen der Versicherer erbringt, welche Pflichten der Versicherungsnehmer hat und unter welchen Umständen die Leistung ausgeschlossen ist. AVB sind standardisiert und gelten für alle Versicherten eines bestimmten Tarifs.

Anzeigepflicht

Bei Abschluss einer Versicherung müssen Sie alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben. Dazu gehören insbesondere Vorerkrankungen bei Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann dazu führen, dass der Versicherer im Leistungsfall den Vertrag anfechtet oder von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Ausschlussklausel

Bestimmte Risiken oder Schäden, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Typische Ausschlüsse sind Vorsatz (bei allen Versicherungen), Krieg, Kernenergieschäden oder vorher bekannte Mängel.

B

Beitragsbemessungsgrenze

Der maximale Betrag des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Für die Krankenversicherung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) maßgeblich. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die JAEG, kann er in die PKV wechseln.

Berufsunfähigkeit

Der Zustand, wenn eine Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Nicht zu verwechseln mit Erwerbsunfähigkeit, bei der jegliche berufliche Tätigkeit unmöglich sein muss.

D

Deckungssumme

Der maximale Betrag, den der Versicherer im Schadensfall zahlt. Bei der Haftpflichtversicherung sollte die Deckungssumme mindestens 10 Millionen Euro für Personenschäden betragen, da Schadenersatzansprüche bei schweren Verletzungen schnell in die Millionen gehen können.

Dynamik

Eine Vertragsklausel, die eine jährliche automatische Anpassung der Versicherungssumme und der Beiträge vorsieht, in der Regel um drei bis fünf Prozent. Die Dynamik schützt vor Inflation und stellt sicher, dass der Versicherungsschutz mit der Kaufkraft Schritt hält.

E

Erwerbsminderungsrente

Die staatliche Leistung für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig sind. Man unterscheidet zwischen der vollen Erwerbsminderungsrente (weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig) und der teilweisen Erwerbsminderungsrente (drei bis sechs Stunden täglich arbeitsfähig).

G

Grobe Fahrlässigkeit

Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wird. Beispiel: Vergessen, den Herd auszuschalten. Moderne Versicherungen verzichten häufig auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit – achten Sie auf diese wichtige Klausel.

Gesundheitsprüfung

Bei Abschluss einer Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Antragsteller Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantworten. Je nach Ergebnis kann der Versicherer den Antrag annehmen, mit Zuschlägen oder Ausschlüssen versehen oder ablehnen.

K

Karenzzeit

Die Wartezeit zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Beginn der Rentenzahlung. Je länger die Karenzzeit, desto günstiger der Beitrag. Üblich sind null, drei oder sechs Monate.

Kündigungsfrist

Die Frist, innerhalb derer ein Versicherungsvertrag gekündigt werden muss. In der Regel beträgt sie drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Kfz-Versicherungen mit Versicherungsjahr gleich Kalenderjahr muss die Kündigung bis spätestens 30. November eingehen.

N

Nachversicherungsgarantie

Das Recht, die Versicherungssumme oder die versicherte Rente bei bestimmten Lebensereignissen (Heirat, Geburt, Gehaltserhöhung, Immobilienkauf) ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Eine der wertvollsten Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

S

Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)

Das Bonussystem in der Kfz-Versicherung: Je länger Sie schadenfrei fahren, desto höher Ihre SF-Klasse und desto günstiger Ihre Beiträge. Ein schadenfreies Jahr bringt Sie eine Klasse nach oben, ein gemeldeter Schaden kann Sie mehrere Klassen zurückwerfen.

Selbstbeteiligung

Der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst trägt, bevor der Versicherer leistet. Eine höhere Selbstbeteiligung reduziert den Versicherungsbeitrag. Beispiel: Bei einer Kaskoversicherung mit 300 Euro Selbstbeteiligung und einem Schaden von 1.000 Euro zahlt der Versicherer 700 Euro.

U

Unterversicherung

Liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des versicherten Risikos. Im Schadensfall kürzt der Versicherer die Entschädigung im gleichen Verhältnis. Beispiel: Ist der Hausrat 100.000 Euro wert, aber nur mit 50.000 Euro versichert, zahlt der Versicherer bei einem Schaden von 10.000 Euro nur 5.000 Euro.

V

Versicherungspflichtgrenze

Synonym für die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Arbeitnehmer, deren Einkommen regelmäßig über dieser Grenze liegt, können sich privat krankenversichern.

Verweisung (abstrakt vs. konkret)

Bei der abstrakten Verweisung kann der BU-Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Versicherte theoretisch einen anderen vergleichbaren Beruf ausüben könnte – selbst wenn er tatsächlich keinen anderen Beruf ausübt. Die konkrete Verweisung bezieht sich dagegen auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf. Gute BU-Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung.

W

Wartezeit

Die Zeitspanne nach Vertragsabschluss, bevor der volle Versicherungsschutz wirksam wird. Bei der PKV beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate, für bestimmte Leistungen (z.B. Zahnersatz, Psychotherapie) acht Monate.

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der erforderlich ist, um einen versicherten Gegenstand in gleicher Art und Güte als Neuware wiederzubeschaffen. In der Hausratversicherung ist die Erstattung zum Wiederbeschaffungswert Standard.

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